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Allgemeine Mandatsbedingungen 6/2010 § 1 Geltungsbereich Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Rechtsanwälte Müller & Rahnfeld, Am Markt 14, D-25840 Friedrichstadt (nachfolgend MR) und dem Mandanten, und dem Mandanten, welche die Erbringung rechtlicher Auskunft, Beratung oder Geschäftsführung zum Gegenstand haben oder die Führung behördlicher oder/und gerichtlicher Verfahren jedweder Art beinhalten. Ist der Mandant gewerblich tätig („Unternehmer“), gelten die allgemeinen Mandatsbedingungen auch für zukünftige Rechtsbeziehungen, soweit die Mandatsbedingungen inhaltlich unverändert bleiben.
Ein Mandat kommt durch ausdrückliche Annahme des erteilten Auftrags bzw. durch die Ausführung des erteilten Auftrags durch MR zustande.
MR erbringen ihre Beratungsleistungen grundsätzlich auf Grundlage des jeweils erteilten Mandatsrahmens, des geltenden Rechts und der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte. MR schulden nach Abschluss des Mandats keine fortlaufende Pflege, Beobachtung und Anpassung ihrer Rechtsauskünfte und –beratung an neue Bedingungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes (z.B. Update-Vertrag).
Soweit MR damit beauftragt werden, ein Projekt im Bereich der Informationstechnologie rechtlich zu begleiten, umfasst dies im Zweifel nicht die tatsächliche Organisation und Leitung des Projekts, soweit etwas anderes nicht vereinbart ist. Vielmehr beschränkt sich die Leistung von MR auf die Erstellung projektdienlicher Verträge nach Absprache mit dem Mandanten und deren rechtliche Erläuterung. Die Umsetzung der Vertragswerke liegt im Verantwortungsbereich der Mandanten.
Die Kommunikation zwischen MR und dem Mandanten erfolgt in der Regel über unverschlüsselte Emails und darin angefügte .pdf-Dokumente (Adobe Acrobat Reader). Auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten erfolgt die Kommunikation nur auf dem Postwege oder per verschlüsselter E-Mail. Das Passwort ist vom Mandanten absolut vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
MR haften gegenüber dem Mandanten für Pflichtverletzungen bei einfacher Fahrlässigkeit nur beschränkt auf Schadensersatz bis zu einer Höhe von 500.000 (in Worten: Fünfhunderttausend) EUR je Schadensfall. Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung:
MR benennt dem Mandanten einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der/die ihm während der Mandatsdauer beratend zur Verfügung steht. Im Zweifel ist Ansprechpartner derjenige Rechtsanwalt oder diejenige Rechtsanwältin, der/die das die Mandatserteilung bestätigende Schriftstück unterzeichnet.
Die Vergütung von MR richtet sich im Zweifel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine abweichende schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Eine Abrechnung laut RVG richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens (z.B. Höhe der streitigen Forderung) oder Rahmengebühren, über die der Mandant vor Mandatserteilung aufgeklärt wird. Die von MR angeforderten Gebühren sind mit Zugang einer ordentlich gestellten Rechnung fällig. Die Überweisung von Gebühren oder andere Zahlungsarten werden erst dann als Erfüllung des Zahlungsanspruchs akzeptiert, wenn der Betrag uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MR nicht übertragbar.
MR wird vom Mandanten ermächtigt, etwaig von Seiten Dritter eingehende Geldbeträge mit offenen Gebühren- und anderen berechtigten Kostenforderungen von MR zu verrechnen. Der Mandant tritt MR alle aus dem Mandat resultierenden Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte ab mit der Ermächtigung, dem Dritten die Abtretung namens des Mandanten mitzuteilen. MR wird Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte nicht realisieren, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
MR weisen darauf hin, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen MR gemäß §§ 195 ff. BGB in drei Jahren, nachdem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Mandant von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, verjähren können.
Wenn der Mandant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mandatsbeziehung zwischen dem Mandanten und MR D-25813 Husum, soweit MR nicht den Sitz des Mandanten als Gerichtsstand wählt.
Stand 6/2010
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„Alles, was Recht ist!“
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