Erbrecht

Kluge Testamentsgestaltung ist heute wichtiger denn je, auch wegen der Erbschaftsteuer. Der Notar hat aber bei der Beratung nicht nur die steuerlichen Aspekte von Testamenten und Erbverträgen im Blick, sondern auch familiäre Gesichtspunkte wie etwa die Versorgung von Angehörigen oder das Vermeiden von Streit und Zwist innerhalb der Familie. Sein Rat kann daher manch folgenschwere Fehlentscheidung verhindern.

Auch bei der Weitergabe eines Betriebes an einen geeigneten Nachfolger kann eine geschickte erbrechtliche Gestaltung langwierige und teure Auseinandersetzungen vermeiden, die sonst den Fortbestand eines Unternehmens gefährden würden.

Nicht zuletzt hilft der Notar, wenn es um die Erteilung eines Erbscheins oder - etwa bei überschuldetem Nachlass - die Ausschlagung von Erbschaften geht. Er formuliert die entsprechenden Anträge an das Nachlassgericht.


Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht):



Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. ein sogenanntes Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor. Grundsätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft abgestellt – in Ausnahmefällen genügt aber auch eine rechtliche Verwandtschaft, wie z. B. nach einer Adoption. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten Kindern werden auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen. Ist ein direkter Abkömmling (Kind) des Erblassers bereits vorverstorben und hinterlässt er selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht). Hinterlässt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Elternanteil den übrigen Erben an (Anwachsung).

Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben zweiter Ordnung).


Ehegattenerbrecht

Neben den Verwandten wird auch der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner gesetzlicher Erbe, je nach Güterstand und familiärer Situation zu einem Anteil von 1/4 bis 1/1.


Staatsangehörigkeit

Für ausländische Staatsangehörige gilt nach ihrem Heimatrecht in der Regel Anderes.


Die Erbschaftsteuer im Überblick:

I. Steuerklassen

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
1. Ehegatten

2. Kinder, Stiefkinder und deren Kinder

3. Eltern und Großeltern

1. Geschwister und deren Kinder

2. Schwiegerkinder

3. Schwiegereltern

4. geschiedene Ehegatten

5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern

alle übrigen


II. Die Steuersätze

Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs
in Euro bis einschließlich
Steuersatz in Prozent
Kl. I Kl. II Kl. III
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
darüber 30 40 50


III. Freibeträge (allgemeine Freibeträge)

1. Ehegatten 307.000,00 Euro
2. Kinder 205.000,00 Euro
3. übrige Personen der StKl. I 51.200,00 Euro
4. Personen der StKl. II 10.300,00 Euro
5. Personen der StKl. III 5.200,00 Euro

Freibeträge beim Erben und Schenken: Die Freibeträge sind von dem Steuerwert des erworbenen Vermögens in Abzug zu bringen, wobei der Steuerwert nicht mit dem tatsächlichen Wert identisch sein muss. Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Betrag ist entsprechend dem einschlägigen Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag gilt nur im Erbfall, nicht bei Schenkung.

Besondere Regelungen gelten ergänzend für Betriebsvermögen.


Fünf Schritte für einen gelungenen Generationenwechsel

1. Schritt: Bestandsaufnahme

  • Besitz detailliert auflisten
  • nur der Anteil am Haus oder Gemeinschaftsdepot kann vererbt werden, der einem auch gehört
    Vorerbschaft kann nicht selbst weitervererbt werden
  • Nachlasswerte feststellen, getrennt nach Verkehrswert und Steuerwert, Betriebsvermögen? Auslandsvermögen?
  • Familienverhältnisse sind entscheidend für die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht und Erbschaftsteuer

2. Schritt: Wer soll was bekommen?

  • persönliche Pläne zum Generationenwechsel, insbesondere Aufteilung des Vermögens zwischen Ehepartner und Kindern
  • derzeitiger Regelungszustand = in der Regel unbefriedigend
  • Gestaltungsmöglichkeiten gleich

3. Schritt: Mögliche Störfaktoren beseitigen

  • ungeeigneter Ehevertrag
  • früherer bindender Erbvertrag
  • vorrangiger Gesellschaftsvertrag

4. Schritt: Weitergehende flankierende Maßnahmen

  • Finanzplanung, Zukunftsvorsorge
  • Vollmachten (General-, Vorsorgevollmacht)
  • Pflichtteilsverzicht
  • Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen überprüfen/aufheben/ändern
  • Vermögensstrukturierung und -umschichtung
  • Gemeinschaftskonten überprüfen
  • Sicherstellung der Liquidität für Pflichtteilansprüche und Steuern
  • Besondere Maßnahmen für Auslandsvermögen
  • Berücksichtigung ausländischer Staatsangehörigkeit

5. Schritt: Umsetzen

  • Diese Strategie auch tatsächlich umsetzen. Nur überlegen hilft nicht weiter.


Fünf Empfehlungen für die Umsetzung

  • Immer Gesamtschau
    • mit warmen und/oder kalten Händen,
    • Erst- und/oder Zweitversterbefall,
    • Zivilrecht und Steuerrecht (=Existenzsicherung und Steuersparen)
    • Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
  • Verdrängen hilft nicht weiter
    • Einmal muss jeder sterben
    • Das Wichtigste ist: offen miteinander reden, kein Tabuthema daraus machen.
    • Häufig genügt es, zum Einstieg auf Zeitungs- oder Fernsehberichte zu verweisen.
    • Ganz falsche Antwort: "Kannst es wohl nicht mehr erwarten?"
  • Langfristige, durchdachte Planung mit festem Zeitgerüst
  • Früh genug anfangen und sukzessive fortfahren
  • Jedes Vermögen bedarf seiner individuellen Sorgfalt



Um Ihre Anfragen zügig zu bearbeiten, können Sie hier einen Erfassungsbogen ausfüllen und online an uns absenden.



„Damit Sie nicht auf Sand bauen!“


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