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Vollmacht/Vorsorgerecht Ob Jung oder Alt: Durch Krankheit oder Unfall kann jeder von uns in die Lage kommen, dass er keine selbstverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen kann. Probleme treten aber bereits bei einer eingetretenen Mobilität, etwa bei der Unterbringung in einem Seniorenheim, auf. Ohne entsprechende Ermächtigung können Sie bei der Post nicht einmal einen Brief abholen. Fragen Sie sich konkret: Wer verwaltet denn mein Vermögen und erledigt meine Bankgeschäfte? Aber mein Ehepartner oder meine Kinder werden sich doch darum kümmern? Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen im Ernstfall - hoffentlich - beistehen. Aber bei rechtsverbindlichen Erklärungen dürfen Ehegatten und Kinder Sie nicht vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht. Für einen Volljährigen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder als gerichtlich bestellter Betreuer oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht. Deshalb entsprechende Vorsorgeregelungen wichtig. Was passiert ohne Vollmacht ? Ist jemand hilfsbedürftig, bestellt das Vormundschaftsgericht einen sogenannten Betreuer. Das ist keine Entmündigung. Der Betreuer muss zu allen wichtigen Rechtshandlungen immer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen. Welchen Sinn hat eine sogenannte Betreuungsverfügung ? In einer Betreuungsverfügung bestimmt der Betroffene bereits vorab, wer als Betreuer vor Gericht bestellt werden soll und welche Vorstellungen und Wünsche er für den Betreuungsfall hat. Allerdings muss die genannte person immer Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts für wichtige ENtscheidungen einholen. Das Gericht kontrolliert den Betreuer. Die Betreuungsverfügung ist sinnvoll für Menschen, die niemenden haben oder niemanden so stark vertrauen, dass sie ihm eine Vollmacht erteilen würden. Ganz anders: die Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht dient gerade der Vermeidung der gerichtlich angeordneten Betreuung. Eine staatliche Betreuung ist nicht erforderlich und darf nicht angeordnet werden, soweit die Angelegenheit ebenso gut durch einen Bevollmächtigten besorgt werden kann. Der Selbstbestimmung des Bürgers wird Vorrang gegenüber staatlichen Zwangsmaßnahmen eingeräumt. Aber: Angehörige und Vertraute können nur helfen und der Staat wird nur ausgeschaltet, wenn eine entsprechende Legitimation vorliegt. Eine solche Vollmacht sollte natürlich umfassend sein, d.h., zum einen muss durch eine Generalvollmacht der gesamte Vermögensbereich abgedeckt sein. Hierzu gehören Grundvermögen, Geldvermögen und die Vertretung in Renten- und Versicherungsangelegenheiten. Weiterhin umfasst sie die sogenannte Personensorge, d.h., die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Aufenthaltsbestimmungen und eventuell die Unterbringungsmaßnahmen. Selbst bei einer Vertrauensperson besteht insoweit die Gefahr des Missbrauchs. Eine meines Erachtens nicht geeignete Schutzmaßnahme hiergegen ist die Beschränkung, dass die Vollmacht nur gilt, wenn zwei ärztliche Atteste die Geschäftsfähigkeit bescheinigen. Eine ebenfalls unbrauchbare Maßnahme ist das Nichtaushändigen der Vollmacht an die bevollmächtigte Person. Eine solche Vollmacht muss immer leicht und schnell zugänglich sein, da sie ansonsten nichts nützt. Was spricht also für eine Vorsorgevollmacht ? Sie ermöglicht Ihnen eine hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen für den Bedarfsfall eine Person Ihres Vertrauens, der sie auch zusätzliche Anweisungen geben können. Patientenverfügung Das Patiententestament, auch Patientenbrief oder Patientenverfügung oder Euthanasietestament genannt, tritt immer mehr in den Blickpunkt des Interesses. Ursachen sind Einschränkungen der Kassenleistungen im Gesundheitsbereich einerseits und die Möglichkeiten der Apparatmedizin andererseits. Beim Patiententestament handelt es sich um eine schriftliche Anweisung, welche lebensverlängernden Maßnahmen die Ärzte durchführen oder unterlassen sollen. Wichtig dabei ist eine detaillierte und abschließende Aufzählung. Das Patiententestament kann mit einer Betreuungsverfügung ebenso wie mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Allgemeine Vollmacht Nach § 167 BGB kann durch einseitige Erklärung einem zu Bevollmächtigenden Vollmacht zur Vertretung in einem zu bestimmenden Umfang erteilt werden. Die Bevollmächtigung gibt dem Bevollmächtigten die rechtliche Möglichkeit, im Rechtsverkehr verbindliche Erklärungen für den Vollmachtsgeber abzugeben. Von dieser Rechtsnachfolge im Außenverhältnis ist die Befugnis zu Vertretungshandlungen im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber zu unterscheiden. Diese Befugnis im Innenverhältnis ergibt sich aus den rechtlichen Beziehungen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Eine solche Vollmacht wird nicht im Hinblick auf einen eventuellen Betreuungsfall erteilt. Es soll lediglich durch rechtsgeschäftliche Stellvertretung das Erfordernis einer persönlichen Anwesenheit vermieden werden. Solche Vollmachten, die entweder als Einzelvollmacht für ein bestimmtes gegenständliches Rechtsgeschäft oder als Generalvollmacht erteilt werden, umfassen deshalb insbesondere nicht den Bereich der Personensorge (siehe dazu oben 4.) und decken diese Fälle - z.B. Operation, Heimunterbringung - nicht ab. Einen Sonderfall bilden Vollmachten, die nicht mit sofortiger Wirkung, sondern beginnend mit dem Tod (=postmortal) erteilt werden. Ein möglicher Anwendungsfall ist die Sicherstellung und Erleichterung der Vermächtniserfüllung als alternative zur Testamentsvollstreckeranordnung besser als Ergänzung zur Testamentsvollstreckerberufung. Bereits abgeschlossene, sogenannte Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, z.B. bei Banken und Versicherungen, gelten, soweit sie nicht widerrufen werden, sogar vorrangig vor letztwilligen Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag. |
„Damit Sie nicht auf Sand bauen!“
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